Karl Käfer wurde doch gefragt,... - Artenschutz bei Baumaßnahmen.

01. Dezember 2022 | Karl der Käfer..., Nachhaltigkeit, Lebensräume

Aufgrund der gestiegenen Energiekosten, aber auch um unsere Ressourcen zu schonen, werden zukünftig Besitzer*innen von Eigenheimen und Mehrfamilienhäusern Umbauten und Sanierungen an ihren Häusern vornehmen. Aber auch bei Hauskäufen stehen häufig Veränderungen an. Leider wird oft nicht bedacht, dass wir unter Umständen nicht alleine in unserem Haus wohnen. Andere Lebewesen vorsätzlich töten möchte sicherlich niemand. Deshalb hier ein Auszug aus dem „Artenschutz bei Baumaßnahmen“, nachzulesen auf den Seiten des Kreises Plön.

„Die Durchführung baurechtlich zulässiger Bauvorhaben im Innen- und Außenbereich führt leider häufig zu Konflikten mit den Belangen des Artenschutzes, vor allem dem Schutz wild lebender Tiere. In Einzelfällen kann hierdurch trotz erteilter Baugenehmigung eine Beschränkung für das Bauvorhaben erforderlich werden, z. B. bei Gebäudeabbrüchen, Dachrekonstruktionen, Gebäudeausbau und -umbau, Fassaden- und Fugensanierung sowie bauvorbereitender Baum-, Gehölz- und sonstiger Biotopbeseitigung.

Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Des Weiteren unterliegen alle wild lebenden Tiere dem Schutz nach §44 BNatSchG. Es dürfen daher Baumaßnahmen und Maßnahmen an Gehölzen, das heißt Bäumen, Sträuchern, älterem Efeu usw. nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder Fledermäuse ... dadurch beeinträchtigt werden können. Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison vom Frühjahr bis zum Spätsommer, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes von Bedeutung sein.

Gleiches gilt für Bäume mit Höhlungen, in denen sich u. U. andere geschützte Tiere regelmäßig im Herbst und in den Wintermonaten aufhalten (z. B. Fledermäuse, Eulen und Käuze). Dies gilt auch für Teiche, in denen sich Amphibien angesiedelt haben und für Wildbienen- und Hornissennestern an Gebäuden.


Welche Tierarten sind besonders häufig betroffen?

  • Dachbodenausbau/Umnutzung von Scheunen: Fledermäuse, Schleiereule, Hornissen, Mauersegler, Tauben, Turmfalken.
  • Fassadenrenovierung/Wärmedämmung: z. B. Schwalben, Spatzen, Meisen, Fledermäuse, Hornissen, Hausrotschwanz.
  • Beseitigung von Gartenteichen: alle Amphibienarten, z. B. Grasfrosch, Erdkröte, Wasserfrosch, Teichmolch.
  • Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Efeu: z. B. Amseln, Tauben, Zaunkönig, Finken, Rotkehlchen, Käfer, Fledermäuse.


Konfliktvermeidung:

Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich bereits während der Planung und auch unmittelbar vor der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob artenschutzrechtliche Belange (s. o.) beeinträchtigt werden können. Holen Sie sich ggf. Unterstützung von einem Fachmann ...

Führen sie Rodungs- oder Schnittmaßnahmen und Baumfällungen nur im Winterhalbjahr (Oktober bis Februar), also außerhalb der gesetzlichen Schonfrist durch, sobald die Baugenehmigung vorliegt.

Dachböden, Kellerräume, ungenutzte Gebäudeteile und Hausfassaden sind gründlich nach Hinweisen auf „Mitbewohner“ zu kontrollieren.

Sollten besonders geschützte Arten betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung/Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde in Flintbek erforderlich. Dort können sie erfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen in Ihrem Fall eine Befreiung erteilt werden kann. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen Lösungswege für die zu erteilende Genehmigung bzw. Befreiung von dem Verbot finden. .....

Wir weisen sie vorsorglich darauf hin, dass die Entfernung bzw. Beseitigung der Lebensstätten ohne gesonderte Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Beweisen sie Toleranz gegenüber Ihren „Mitbewohnern“ in Haus und Garten. So schützen und bewahren Sie die Natur und außerdem sich selbst vor einer Geldbuße.“


Ortsgruppe Schwentinental


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